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Jugendschutz aktuell
auf diesen Seiten des Sozialministeriums Baden-Württemberg finden
Sie aktuelle News zum Jugendschutz.
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Jugendarbeitsschutz
Fragen zu
- Arbeitszeit
- Schichtzeit und Nachtruhe
- Ruhepausen, tägliche Freizeit und Jahresurlaub
- Berufsschule und Prüfungen
werden in diesem Auszug (41 KB) aus einem Hauptartikel der ajs-informationen 1/2007 beantwortet.
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Alkohol
§ 9 JuSchG , Alkoholische Getränke
Das Jugendschutzgesetz gestattet die Abgabe alkoholischer Getränke und deren
Konsum in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren.
Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke dürfen nur an Volljährige
abgegeben bzw. in der Öffentlichkeit konsumiert werden.
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Alcopops
Informationen zu diesem Thema finden Sie hier ...
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Altersgrenzen bei LAN-Partys
Frage Gibt es Altersgrenzen bei der Teilnahme an
LAN-Partys?
Antwort Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen über
das Mindestalter von Teilnehmern an LAN-Partys. Allerdings dürfen nach dem neuen
Gesetz, das eine verbindliche Altersfreigabe für Computerspiele festlegt (JuSchG
§ 12), nur solche Spiele gespielt werden, die für die Altersgruppe der
Spieler/innen freigegeben sind.
Das bedeutet, dass die Veranstalter dafür Sorge tragen müssen, dass bei einer
LAN, bei der z.B. Spiele mit einer Alterskennzeichnung "freigegeben ab sechzehn
Jahren" gespielt werden, alle Spieler 16 Jahre alt sind; bei Spielen mit der
Alterskennzeichnung "keine Jugendfreigabe" müssen die Spieler volljährig sein.
Selbstverständlich dürfen keine indizierten und jugendgefährdenden Spiele
gespielt werden, wenn die Spieler jünger als achtzehn Jahre sind.
Auch andere Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes müssen eingehalten werden:
Es dürfen z.B. keine alkoholischen Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren
abgegeben werden (§ 9 JuSchG) und das Rauchen in der Öffentlichkeit ist für sie
nicht gestattet (§ 10 JuSchG). Es ist sinnvoll, die Teilnahmebedingungen
für eine LAN von den Spielern unterschreiben zu lassen. Bei Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren kann es auch angebracht sein, die
Teilnahmebedingung und eine Einverständniserklärung von den Eltern
unterschreiben zu lassen. Die Unterschrift der Eltern enthebt die Veranstalter
jedoch nicht von der Verpflichtung, nur solche Spiele spielen zu lassen, die für
das Alter der Spieler freigegeben sind.
Unter folgenden Internetadresse finden Sie Beispiele
für Teilnahmebedingungen, die für LAN Parteis aufgestellt
wurden:
Außerdem können Sie hier den Artikel "LAN-Partys - Spiel ohne
Grenzen?" von Ursula Arbeiter lesen.
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Apfelsaftgesetz
Frage Gilt eigentlich das sog. Apfelsaftgesetz noch?
Antwort Seit 2001 gilt es wieder! Änderung § 6
Gaststättengesetz v. 13.12.2001: "... mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht
teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der
Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten
Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. "
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Ausgang
Frage Wie lang darf mein Kind abends ausgehen?
Antwort Wie lange ein Kind abends Ausgang hat, wie lange
es auf der Straße spielen darf, ob es bei der Freundin übernachten darf usw.,
wird nicht vom Gesetz geregelt, sondern muss zwischen Eltern und Kindern
verhandelt werden oder von den Eltern bestimmt werden.
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Ausnahmegenehmigungen und Auflagen
Frage Wer ist eigentlich die "zuständige Behörde" für
Ausnahmegenehmigungen und Auflagen?
Antwort In Baden-Württemberg ist die untere
Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt) dafür zuständig. Empfehlung: Auch wenn im neuen
Jugendschutzgesetz nicht mehr explizit auf die Einbindung des Jugendamtes
hingewiesen wird, sollte bei Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen und
Auflagen auch künftig das Jugendamt als Fachbehörde mitwirken.
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Bierzelt, Kiosk, Vereinsheim - alles Gaststätten?
Frage Wann ist eine Gaststätte eine Gaststätte im Sinne
des § 4 JuSchG?
Antwort Gaststätten sind alle öffentlichen
Verkaufsstellen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder Nahrungsmittel zum Verzehr
an Ort und Stelle angeboten werden. Beispiele: Restaurants, Cafes, Hotels.
Weniger bekannt scheint zu sein, dass auch Imbissstuben, Vereins- und
Sportgaststätten sowie Bierzelte zu den Gaststätten zählen! (Sowie andere für
die Dauer einer Veranstaltung ortsfeste Betriebsstätten, wenn Getränke und
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.) Kioske
(Fensterverkauf) sind in der Regel keine Gaststätten.
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Branntweinhaltige Mixgetränke
Frage Dürfen Jugendliche ab 16 Jahren branntweinhaltige Mixgetränke
konsumieren? (Schließlich sind diese ja durch die Mischung
"verdünnt"...)
Antwort Nein, sie dürfen nicht! § 9,
1 des JuSchG sagt ganz klar aus, dass "branntweinhaltige Getränke oder
Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten" an
Kinder Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen noch der Konsum
gestattet werden darf. Mischungen mit so genannten "harten" Alkoholika
gehören eindeutig zu dieser Kategorie. "Geringfügige Menge" meint nur, wenn
Branntwein z.B. bei der Herstellung von Saucen u. ä. als Geschmackszusatz
verwendet wird.
Mehr Informationen zum Thema
Alcopops
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Discos und andere Tanzveranstaltungen
Frage Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche in der
Disco bleiben?
Antwort Ohne Begleitung dürfen sich Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren nicht in Discos und bei anderen öffentlichen
Tanzveranstaltungen aufhalten. Auch Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne
Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person nur bis 24 Uhr bleiben! Ausnahme:
Die zeitlichen Beschränkungen können gelockert werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird
oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient: Kinder
dürfen dann bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr. Darüber
hinaus kann die zuständige Behörde Ausnahmen, z.B. für Disco-Veranstaltungen
genehmigen.
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Fasching, Fasnet, Fasnacht - zum Wohl!?
Jährlich am 11.11. beginnt die "närrische Zeit". Für viele ein wichtiger und
schöner Höhepunkt im Jahreslauf. Doch jedes Jahr wird aufs Neue beklagt, wie
fahrlässig in dieser Zeit mit der Abgabe von Alkohol an Jugendliche umgegangen
wird.
Sicher gehört es zur "5. Jahreszeit", dass manche Regeln außer Kraft gesetzt
werden. Doch im Zusammenhang mit Alkohol sollte es kein "Feiern ohne
Grenzen" geben.
Wichtige Hinweise zur Rechtslage und praktische Tipps gibt die Broschüre
"Fasching, Fasnet und Jugendschutz", herausgegeben vom Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald. Die Broschüre kann zum Preis von 1,50 Euro bezogen
werden beim Drei-W-Verlag.
Einige Tipps, die es
leichter machen, die Jugendschutzbestimmungen bei Faschingsveranstaltungen
einzuhalten.
Achtung: Was viele nicht wissen: So genannte Alcopops (süße alkoholische
Mixgetränke) dürfen - sofern sie Spirituosen enthalten - nicht an unter
18-Jährige abgegeben werden!
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Gaststätten
Frage Ab welchem Alter und wie lange dürfen sich Kinder
und Jugendlichen in Gaststätten aufhalten?
Antwort Ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten
Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit in
Gaststätten nur gestattet werden, wenn sie zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr
abends eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Über 16-Jährige können sich
ohne Begleitung eines/einer Erziehungsbeauftragten bis 24 Uhr in einer
Gaststätte aufhalten - danach gilt eine Sperrzeit bis 5 Uhr morgens. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen und gegebenenfalls Auflagen
erteilen.
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Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Man sollte die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen niemals
unterschätzen – sind sie doch Weltmeister im Tauschhandel untereinander sowie in
der Verhandlungsführung mit Erwachsenen.
Manche/r kennt sicher aus eigener Kinderlektüre Tom Sawyers genialen
Schachzug, bei einer ungeliebten Arbeit (Zaun streichen) überschwängliche
Begeisterung vorzutäuschen, sodass andere Kinder sich danach reißen, auch den
Pinsel schwingen zu dürfen. Großzügig überlässt er es anderen Kindern, kleine
Abschnitte des Zaunes zu streichen und lässt sich auch noch dafür bezahlen.
Manche Kinder machen ihre ersten geschäftlichen Erfahrungen am Straßenrand mit
dem Verkauf von selbst gepflückten Blumen oder bei Haustürgeschäften mit
gebrauchten Spielsachen. Es soll auch Familien geben, deren Kinder schon ihre
ersten kleinen Aktiendepots verwalten.
Trotz all dieser positiven Ansätze ist es sicherlich sinnvoll, dass der
Gesetzgeber nach wie vor von geschäftlicher Unerfahrenheit bei Kindern und
Jugendlichen ausgeht und sie davor schützen will, Verpflichtungen einzugehen,
die sich für sie nachteilig auswirken könnten. So ist es nicht möglich, mit
Kindern unter 7 Jahren Verträge abzuschließen – sie sind nach dem Gesetz
geschäftsunfähig und brauchen einen gesetzlichen Vertreter, in der Regel die
Eltern. Haben Kinder das 7. Lebensjahr vollendet, sind sie beschränkt
geschäftsfähig. Sie dürfen einen Vertrag schließen, brauchen aber die
Einwilligung der Eltern. Wird ein Vertrag ohne Einwilligung der Eltern (oder
anderer gesetzlicher Vertreter) geschlossen, hängt die Wirksamkeit davon ab, ob
die Eltern nachträglich zustimmen. Ausnahme: Rechtlich vorteilhafte Verträge,
die für die Kinder weder einen Rechtsverlust noch eine Verpflichtung zur Folge
haben wie z.B. eine Erbschaft oder eine Schenkung ohne Auflagen.
Erhalten Kinder oder Jugendliche Geld zur freien Verfügung, also
wöchentliches oder monatliches Taschengeld oder ein Geldgeschenk, können sie
auch ohne Zustimmung der Eltern Einkäufe damit tätigen (sog.
„Taschengeldparagraph“). Das Taschengeld hat ja in der Regel eine pädagogische
Funktion und soll Kinder dabei unterstützen, mit eigenem Geld verantwortlich
umzugehen. Doch auch Verträge, die mittels Taschengeld geschlossen werden, sind
erst dann rechtskräftig, wenn die entstehenden Kosten bezahlt sind. Bestellt ein
Kind etwas aus einem Versandhaus oder schließt einen Handyvertrag ab, können die
Eltern verhindernd einschreiten, solange keine Bezahlung erfolgt ist. Auch
Ratenkäufe im Zusammenhang mit Kreditverträgen sind im Rahmen des
Taschengeldparagraphen nicht möglich. Außerdem können sich Eltern die
Einwilligung bei bestimmten Geschäften vorbehalten, z.B. Kauf eines Mofas mit
angespartem Geld oder Beteiligung am Lottospiel.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 104 ff des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
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Kino und Filmveranstaltungen
Frage Unter welchen Voraussetzungen dürfen Kinder und
Jugendliche Filme im Kino sehen?
Antwort Kinder und Jugendliche dürfen auch in Begleitung
Erwachsener im Kino nur Filme sehen, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle
der Filmwirtschaft (FSK) für ihre Altersgruppe freigegeben wurden. Die möglichen
Altersfreigaben lauten:
- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
- "Freigegeben ab sechs Jahren"
- "Freigegeben ab zwölf Jahren"
- "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
- "Keine Jugendfreigabe"
Die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte
Person ist notwendig
- bei Kindern unter sechs Jahren
- bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorstellung nach 20 Uhr beendet
ist
- bei Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet
ist
- bei Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet
ist.
Die Altersfreigaben sind rechtlich verbindlich. Für ihre Einhaltung sind die
Kinobetreiber verantwortlich. Sie müssen gegebenenfalls Einlasskontrollen
durchführen. Auch in Begleitung der Eltern dürfen Kinder nur einen für ihre
Altersgruppe freigegebenen Film sehen. Ausnahme: In
Begleitung eines oder einer Personensorgeberechtigten, also der Eltern (!),
dürfen Kinder ab sechs auch Filme sehen, die erst für Kinder und Jugendliche ab
zwölf Jahren freigegeben sind.
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Konzerte und andere Großveranstaltungen
Frage Welche Jugendschutzbestimmungen müssen bei
Popkonzerten und anderen Großveranstaltungen beachtet werden?
Antwort Pop- und andere Musikkonzerte gelten nicht als
Tanzveranstaltungen, daher gelten die zeitlichen Beschränkungen für
Disco-Besuche hier nicht. Geht von einer solchen Veranstaltung jedoch eine
Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und
Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass ihnen die
Anwesenheit nicht gestattet werden darf. Bei einer Jugendschutzkontrolle können
angetrunkene oder rauchende Kids nach Hause geschickt werden. Die zuständige
Behörde kann aber auch Auflagen erteilen, um die Gefährdung auszuschließen oder
zu mildern, z.B. Alters- und Zeitgrenzen oder andere Auflagen wie
Schallpegelbegrenzung, Einrichtung einer Kinderfundstelle, Abholraum für Kinder
und Jugendliche, Busabholdienst.
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Öffentlichkeit
Frage Wann ist eine Veranstaltung öffentlich, wann
ist sie nicht öffentlich?
Antwort Das Jugendschutzgesetz gilt nur in der
Öffentlichkeit: In der Gaststätte, im Kino, in der Disco, auf Straßen und
Plätzen usw. Entscheidend ist nicht, ob ein Raum "öffentlich" ist oder nicht,
entscheidend ist jeweils die konkrete Veranstaltung. Öffentlichkeit bedeutet
allgemeine Zugänglichkeit, unabhängig davon ob 10 Personen oder 500 Personen
kommen. Bei einer nicht öffentlichen Veranstaltung stehen die Teilnehmer/innen
untereinander und mit dem Veranstalter in Beziehung. Im Zweifelsfall kann sich
ein Veranstalter mit einer Teilnehmer/innen-Liste und einer Einlasskontrolle
absichern.
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Personensorgeberechtigte und Erziehungsbeauftragte
Frage Was ist der Unterschied zwischen
Personensorgeberechtigten und Erziehungsbeauftragten? Darf ich (16 Jahre alt)
mit meinem volljährigen Freund oder Bruder auch länger als 24 Uhr in der Disco
bleiben?
Antwort Personensorgeberechtigte sind die Eltern oder,
in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund. Die Personensorge
umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen, seinen Aufenthalt und seinen Umgang zu bestimmen.
Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18
Jahren, so weit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit
dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. (Beispiele:
Ausbilder/innen, Jugendleiter/innen, Erzieher/innen, Verwandte...)
In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer
erziehungsbeauftragten Person werden einige Beschränkungen für Kinder und
Jugendliche aufgehoben, so dürfen sie sich z.B. ohne zeitliche Begrenzung in
Gaststätten oder in der Disco aufhalten.
Achtung:
Erziehungsbeauftragte übernehmen die Aufsichtspflicht! Außerdem müssen sie auf
Verlangen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden ihre Berechtigung darlegen.
Eltern sollten bei der Auswahl der "erziehungsbeauftragten" Begleitpersonen auf
Folgendes achten:
- Sie sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen können.
- Sie sollten klare Vereinbarungen mit der Begleitperson treffen, z.B.
darüber, wann und wie ihr Kind wieder nach Hause kommt.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss genügend erzieherische Kompetenz
besitzen, um dem Kind, dem oder der Jugendlichen altersentsprechende Freiräume
gewähren und gleichzeitig aber Grenzen setzen zu können (Beispiel
Alkoholkonsum).
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ)
hat mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ein Faltblatt zum Thema "Erziehungsbeauftragte Person"
erarbeitet. Sie können es auf hier downloaden oder unter info@bag-jugendschutz.de bestellen.
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Piercing - was ist zu beachten?
Viele Jugendliche lieben diesen Körperschmuck und wollen sich piercen lassen,
auch wenn die Eltern dagegen sind. Piercing ist im Sinne des § 223 StGB als
Körperverletzung zu betrachten. Diese ist aber dann nicht rechtswidrig und auch
nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des Verletzten vorliegt. Ab wann
können Minderjährige eine solche Einwilligung – auch gegen den Willen ihrer
Eltern – erteilen? Das ist nicht ganz eindeutig geregelt – es hängt vom
individuellen Entwicklungsstand ab und davon, ob Jugendliche die Reichweite
ihrer Entscheidung begreifen. Je älter (und reifer) die Jugendlichen sind, desto
eher kann also die Einwilligung der Eltern zu dieser „Körperverletzung“
entbehrlich sein. Außerdem können Jugendliche trotz beschränkter
Geschäftsfähigkeit im Rahmen des „Taschengeldparagrafen“ (§ 110 BGB) Verträge
auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schließen, da ihnen das
Taschengeld in der Regel zu ihrer freien Verfügung überlassen wird. Ein seriöses
Piercing-Studio wird jedoch im Zweifelsfall und vor allem bei jüngeren
Jugendlichen auf einer Zustimmung der Eltern bestehen. Schadensersatzpflichtig
wird Piercing als Körperverletzung übrigens dann, wenn das Studio unsauber und
dilettantisch arbeitet und es zu Folgeproblemen kommt (Entzündungen, Narben
usw.). Jugendliche sollten sehr vorsichtig sein in der Auswahl des Studios und
sich über die hygienischen Vorschriften informieren.
Tipp: Über gesundheitliche Risiken des Piercings und über
Hygienestandards in den Studios informiert ein Faltblatt des
Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg. Hier finden sich auch Hinweise zu
Tattoos.
Bezug: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg,
Tel.: (07 11)18 49-247, poststelle@lga.bwl.de Das Faltblatt kann als pdf-Datei auf den Internetseiten des
Landesgesundheitsamtes (in der Rubrik Materialien) downgeloaded
werden.
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Rauchen und Zigaretten kaufen
Frage Gibt es eine Altersbegrenzung für das Rauchen und
für den Kauf von Zigaretten?
Antwort Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in
der Öffentlichkeit nicht rauchen. Außerdem dürfen ihnen keine Zigaretten
verkauft werden! Zigarettenautomaten müssen bis zum 1. Januar 2009 so umgerüstet
werden, dass Kinder und Jugendliche unter 18 keinen Zugang mehr haben.
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Rauchen von Wasserpfeifen
Ist das Rauchen von Wasserpfeifen weniger schädlich als der Konsum
von Zigaretten?
Das Rauchen von Wasserpfeifen ist nicht weniger schädlich als der Konsum von
Zigaretten. Studien zufolge besteht aufgrund des Nikotingehalts ein starkes
Abhängigkeitspotenzial. Einige Inhaltsstoffe z. B. Blei und Nickel sind im Rauch
der Wasserpfeife teilweise um vielfaches höher als im Zigarettenrauch.
Ersten Studien zufolge ist es möglich, dass beim Rauchen einer Wasserpfeife
mehr Teer und Kohlenmonoxid aufgenommen werden als über den Rauch von
filterlosen Zigaretten. Durch den aromatisierten Wasserpfeifentabak wird der
häufig als unangenehm empfundene Geschmack von Tabak überlagert.
Der in Wasserpfeifen benutzte Tabak ist als Tabakware im Sinne des §10 Abs. 1
Jugendschutzgesetz (JuSchG) einzuordnen. Tabak für Wasserpfeifen darf also an
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit nicht
abgegeben werden, genauso wenig wie ihnen die Benutzung von Wasserpfeifen
erlaubt werden darf.
dazu Flyer/Download der BZgA für Jugendliche "Vorsicht Wasserpfeife": http://www.bzga.de/botmed_31603002.html
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Testkäufe durch Kinder und Jugendliche
Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren
Baden-Württemberg hat als das für das Jugendschutzgesetz zuständige Ressort
seine bisherige kritische Haltung zu Testkäufen modifiziert. Dies wurde im April
2010 bekannt gegeben. Die entsprechende Meldung können Sie hier lesen.
Jugendliche - nicht Kinder - können künftig unter bestimmten, eng gefassten
Voraussetzungen im Auftrag von Kommunen oder der Polizei für Testkäufe
eingesetzt werden, wenn dies angezeigt ist, um die Einhaltung
jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten.
Hier finden Sie die Voraussetzungen für die Durchführung von Testkäufen durch
Jugendliche nach dem Jugendschutzgesetz. Sie sind seitens des
Sozialministeriums mit dem Innenministerium, dem Justizministerium, dem
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, dem Wirtschaftsministerium sowie dem
Einzelhandelsverband Baden-Württemberg abgestimmt.
Das Ministerium begründet seine modifizierte mit folgenden
Entwicklungen:
- dem zunehmenden Alkoholkonsum und vor allem -missbrauch durch Jugendliche
und - zum Beispiel - das als "Vorglühen" bekannte Trinkverhalten vor dem
Besuch von Clubs und Diskotheken
- den alkoholkonsumbedingten Ruhestörungen und Verschmutzungen im
öffentlichen Raum, mit denen insbesondere die Kommunen zu kämpfen haben, sowie
alkohol-beeinflusste Gewalttaten mit teilweise schwerwiegenden Folgen für die
Opfer
- das teilweise exzessive Spielen von zum Teil extrem gewalthaltigen
Computer- und Konsolenspielen durch Kinder und Jugendliche
Diese Gründe sind durchaus nachvollziehbar, allerdings ist es durch
zahlreiche Fernsehsendungen und andere Medienberichte hinlänglich bekannt, dass
das JuSchG von Erwachsenen häufig ignoriert wird, sei es aus Unkenntnis, aus
Bequemlichkeit oder aus kommerziellen Gründen.
Nach wie vor sind wir der Meinung, dass gesetzliche Vorgaben und
Strafandrohungen nicht immer ausreichen, um das Jugendschutzgesetz
durchzusetzen. Gewerbetreibende müssen auch vom Sinn und der Notwendigkeit
dieser geseltzlichen Regelung überzeugt werden, sie müssen "mit ins Boot geholt
werden". Ihre Motivation sowie die Bereitschaft zum Gespräch könnte sinken, wenn
sie zuvor durch Jugendliche "vorgeführt" wurden. Dies ist beim Einsatz von
Testkäufen zu bedenken. Es ist notwendig, hier Möglichkeiten
zu entwickeln, mit Gewerbetreibenden "an einem Strang zu ziehen" im Sinne
des Jugendschutzgesetzes und zum Wohl von Kindern und Jugendlichen.
Für die Aktion Jugendschutz bleiben Testkäufe aus pädagogischer Sicht
problematisch. Die Schwellenangst von Jugendlichen wird abgebaut. Sie erleben -
sofern sie es sich bisher noch nicht getraut haben - in einem geschützten
Rahmen, wie einfach es ist, unabhängig von gesetzlichen Altersbeschränkungen
Suchtmittel oder auch Medien zu erwerben. Jugendliche werden bei solchen
Aktionen funktionalisiert und zu einer unguten Art der Überwachung angeleitet
oder zumindest darin unterstützt.
Will man Jugendliche und Gewerbetreibende gleichermaßen mit der Problematik
konfrontieren, wäre es sinnvoller, sie zum Beispiel im Rahmen eines
Unterrichtsprojektes miteinander ins Gespräch zu bringen und dabei auch
Mitarbeiter/innen des Jugendamtes hinzu zu ziehen.
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Werbung für Klingeltöne und Bestellung von Telefonlogos in Jugendzeitschriften ist wettbewerbswidrig
Im Februar 2003 hatte sich die Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle
Baden-Württemberg mit einem Schreiben an den Heinrich-Bauer-Verlag gewandt, der
u.a. BRAVO und BRAVO Girl herausgibt. Grund des Schreibens waren die zahlreichen
Werbeanzeigen und die eingehefteten Booklets, in denen für Klingeltöne,
Handylogos, SMS-Flirt- und Dating geworben wurde. Nach Auffassung der ajs, die
in Briefen und E-Mails von vielen Verbänden und Institutionen unterstützt wurde,
versuchen diese Anzeigen die jugendliche Begeisterung für Handys kommerziell
auszunutzen. Eine Kinder- und Jugendzeitschrift sollte dagegen ihre Leser/innen
über "Abzockerei" aufklären.
Besonders schamlos wurde nach Auffassung der ajs die Neugier Jugendlicher auf
das Thema Sexualität mit anzüglicher Werbung für SMS-Flirts oder Dating
ausgenutzt.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat nun in einem Urteil vom 24.06.04 (Az.:4 U
29/04) festgestellt, dass die Werbung für die Bestellung von Klingeltönen,
Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern und Mailboxsprüchen per
0190-Servicenummern in Jugendzeitschriften gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. In der mündlichen
Verhandlung wurde festgestellt, dass diese Werbung gegen §1 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße. Die Unerfahrenheit von Kindern und
Jugendlichen werde ausgenutzt, da sie von Werbung stärker beeinflusst werden als
Erwachsene. Dabei ist entscheidend, dass jugendliche Nutzer/innen nicht
übersehen können, welche Kosten auf sie zu kommen. Für die Beurteilung der
Rechtslage spiele es keine Rolle, dass ähnliche Werbungen auch in Tageszeitungen
etc. geschaltet seien. Diese richten sich nicht gezielt an Minderjährige.
Das Gericht untersagte außerdem die Werbung für das Herunterladen von sexuell
anzüglichen Sprüchen in Kinderzeitschriften.
Damit hat das Gericht eine Entscheidung des Landgerichts Dortmunds vom
Dezember 2003 weitgehend bestätigt. Lediglich die Werbung für die Bestellung per
SMS sei nicht verboten, da hier die Kosten von vorneherein klar seien.
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