Online-Handbuch Jugendschutz

Das Handbuch erläutert wichtige Begriffe des Kinder- und Jugendschutzes und wird in Kooperation zwischen der Universität Duisburg-Essen und der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz herausgegeben.

Relevante Gesetzestexte finden Sie dort ebenfalls. Zum Handbuch

Jugendschutz in Europa - Europäischer Jugendschutzatlas

Die Bundesgemeinschaft Jugendschutz (BAJ) hat Informationen über Jugendschutzvorschriften im Ausland zusammen gestellt. Derzeit liegen Angaben aus 27 europäischen Ländern vor. Darüber hinaus stehen Informationen über Regelungen im Jugendschutz aus fünf außereuropäischen Staaten zur Verfügung.

Zum Jugendschutzatlas

Jugendarbeitsschutz

Antworten auf Fragen, ob, wann und wie lange Kinder oder Jugendliche arbeiten dürfen, finden Sie hier

Alkohol

§ 9 JuSchG , Alkoholische Getränke

Das Jugendschutzgesetz gestattet die Abgabe alkoholischer Getränke und deren Konsum in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren. Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke dürfen nur an Volljährige abgegeben bzw. in der Öffentlichkeit konsumiert werden.

Abgabe von alkoholischen Getränken durch Minderjährige

Ist der Alkoholverkauf durch Minderjährige bei öffentlichen Veranstaltungen zulässig? Hier finden Sie die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren sowie die Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg.

Rauchen, Zigaretten, E-Zigaretten und E-Shishas kaufen

Frage
Gibt es eine Altersbegrenzung für das Rauchen und für den Kauf von Zigaretten?

Antwort
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Außerdem dürfen ihnen keine Zigaretten verkauft werden! Zigarettenautomaten sind so umgerüstet worden, dass Kinder und Jugendliche unter 18 keinen Zugang mehr haben.

Ab dem 1. April 2016 dürfen auch E-Zigaretten und E-Shishas weder an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, noch darf ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden. Zudem wird in dem neuen Absatz 3 des § 10 JuSchG explizit sichergestellt, dass die Abgabeverbote von Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche auch im Versandhandel gelten.

Altersgrenzen bei LAN-Partys

Frage
Gibt es Altersgrenzen bei der Teilnahme an LAN-Partys?

Antwort
Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen über das Mindestalter von Teilnehmern an LAN-Partys. Allerdings dürfen nach dem neuen Gesetz, das eine verbindliche Altersfreigabe für Computerspiele festlegt (JuSchG § 12), nur solche Spiele gespielt werden, die für die Altersgruppe der Spieler/innen freigegeben sind.

Das bedeutet, dass die Veranstalter dafür Sorge tragen müssen, dass bei einer LAN, bei der z.B. Spiele mit einer Alterskennzeichnung "freigegeben ab sechzehn Jahren" gespielt werden, alle Spieler 16 Jahre alt sind; bei Spielen mit der Alterskennzeichnung "keine Jugendfreigabe" müssen die Spieler volljährig sein. Selbstverständlich dürfen keine indizierten und jugendgefährdenden Spiele gespielt werden, wenn die Spieler jünger als achtzehn Jahre sind.

Auch andere Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes müssen eingehalten werden: Es dürfen z.B. keine alkoholischen Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden (§ 9 JuSchG) und das Rauchen in der Öffentlichkeit ist für sie nicht gestattet (§ 10 JuSchG). Es ist sinnvoll, die Teilnahmebedingungen für eine LAN von den Spielern unterschreiben zu lassen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren kann es auch angebracht sein, die Teilnahmebedingung und eine Einverständniserklärung von den Eltern unterschreiben zu lassen. Die Unterschrift der Eltern enthebt die Veranstalter jedoch nicht von der Verpflichtung, nur solche Spiele spielen zu lassen, die für das Alter der Spieler freigegeben sind.

Unter folgenden Internetadresse finden Sie Beispiele für
Teilnahmebedingungen, die für LAN Parteis aufgestellt wurden:

Außerdem können Sie hier den Artikel "LAN-Partys - Spiel ohne Grenzen?" von Ursula Arbeiter lesen.

Apfelsaftgesetz

Frage
Gilt eigentlich das sog. Apfelsaftgesetz noch?

Antwort
Seit 2001 gilt es wieder! Änderung § 6 Gaststättengesetz v. 13.12.2001: "... mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. "

Ausgang

Frage
Wie lang darf mein Kind abends ausgehen?

Antwort
Wie lange ein Kind abends Ausgang hat, wie lange es auf der Straße spielen darf, ob es bei der Freundin übernachten darf usw., wird nicht vom Gesetz geregelt, sondern muss zwischen Eltern und Kindern verhandelt werden oder von den Eltern bestimmt werden.

Ausnahmegenehmigungen und Auflagen

Frage
Wer ist eigentlich die "zuständige Behörde" für Ausnahmegenehmigungen und Auflagen?

Antwort
In Baden-Württemberg ist die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt) dafür zuständig. Empfehlung: Auch wenn im neuen Jugendschutzgesetz nicht mehr explizit auf die Einbindung des Jugendamtes hingewiesen wird, sollte bei Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen und Auflagen auch künftig das Jugendamt als Fachbehörde mitwirken.

Bierzelt, Kiosk, Vereinsheim - alles Gaststätten?

Frage
Wann ist eine Gaststätte eine Gaststätte im Sinne des § 4 JuSchG?

Antwort
Gaststätten sind alle öffentlichen Verkaufsstellen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder Nahrungsmittel zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Beispiele: Restaurants, Cafes, Hotels.
Weniger bekannt scheint zu sein, dass auch Imbissstuben, Vereins- und Sportgaststätten sowie Bierzelte zu den Gaststätten zählen! (Sowie andere für die Dauer einer Veranstaltung ortsfeste Betriebsstätten, wenn Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.)
Kioske (Fensterverkauf) sind in der Regel keine Gaststätten.

Discos und andere Tanzveranstaltungen

Frage
Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche in der Disco bleiben?

Antwort
Ohne Begleitung dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht in Discos und bei anderen öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten. Auch Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person nur bis 24 Uhr bleiben! Ausnahme: Die zeitlichen Beschränkungen können gelockert werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient: Kinder dürfen dann bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 18 Jahren bis 24 Uhr. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Ausnahmen, z.B. für Disco-Veranstaltungen genehmigen.

Fasching, Fasnet, Fasnacht - zum Wohl!?

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Jährlich am 11.11. beginnt die "närrische Zeit". Für viele ein wichtiger und schöner Höhepunkt im Jahreslauf. Doch jedes Jahr wird aufs Neue beklagt, wie fahrlässig in dieser Zeit mit der Abgabe von Alkohol an Jugendliche umgegangen wird.

Sicher gehört es zur "5. Jahreszeit", dass manche Regeln außer Kraft gesetzt werden. Doch im Zusammenhang mit Alkohol sollte es kein "Feiern ohne Grenzen" geben.

Wichtige Hinweise zur Rechtslage und praktische Tipps gibt die Broschüre "Fasching, Fasnet und Jugendschutz". Bezug: Drei-W-Verlag.

Einige Tipps, die es leichter machen, die Jugendschutzbestimmungen bei Faschingsveranstaltungen einzuhalten.

Achtung: Was viele nicht wissen: So genannte Alcopops (süße alkoholische Mixgetränke) dürfen - sofern sie Spirituosen enthalten - nicht an unter 18-Jährige abgegeben werden!

 

Gaststätten

Frage
Ab welchem Alter und wie lange dürfen sich Kinder und Jugendlichen in Gaststätten aufhalten?

Antwort
Ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit in Gaststätten nur gestattet werden, wenn sie zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Über 16-Jährige können sich ohne Begleitung eines/einer Erziehungsbeauftragten bis 24 Uhr in einer Gaststätte aufhalten - danach gilt eine Sperrzeit bis 5 Uhr morgens. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen und gegebenenfalls Auflagen erteilen.

Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

Man sollte die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen niemals unterschätzen – sind sie doch Weltmeister im Tauschhandel untereinander sowie in der Verhandlungsführung mit Erwachsenen.

Manche/r kennt sicher aus eigener Kinderlektüre Tom Sawyers genialen Schachzug, bei einer ungeliebten Arbeit (Zaun streichen) überschwängliche Begeisterung vorzutäuschen, sodass andere Kinder sich danach reißen, auch den Pinsel schwingen zu dürfen. Großzügig überlässt er es anderen Kindern, kleine Abschnitte des Zaunes zu streichen und lässt sich auch noch dafür bezahlen. Manche Kinder machen ihre ersten geschäftlichen Erfahrungen am Straßenrand mit dem Verkauf von selbst gepflückten Blumen oder bei Haustürgeschäften mit gebrauchten Spielsachen. Es soll auch Familien geben, deren Kinder schon ihre ersten kleinen Aktiendepots verwalten.

Trotz all dieser positiven Ansätze ist es sicherlich sinnvoll, dass der Gesetzgeber nach wie vor von geschäftlicher Unerfahrenheit bei Kindern und Jugendlichen ausgeht und sie davor schützen will, Verpflichtungen einzugehen, die sich für sie nachteilig auswirken könnten. So ist es nicht möglich, mit Kindern unter 7 Jahren Verträge abzuschließen – sie sind nach dem Gesetz geschäftsunfähig und brauchen einen gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern. Haben Kinder das 7. Lebensjahr vollendet, sind sie beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen einen Vertrag schließen, brauchen aber die Einwilligung der Eltern. Wird ein Vertrag ohne Einwilligung der Eltern (oder anderer gesetzlicher Vertreter) geschlossen, hängt die Wirksamkeit davon ab, ob die Eltern nachträglich zustimmen. Ausnahme: Rechtlich vorteilhafte Verträge, die für die Kinder weder einen Rechtsverlust noch eine Verpflichtung zur Folge haben wie z.B. eine Erbschaft oder eine Schenkung ohne Auflagen.

Erhalten Kinder oder Jugendliche Geld zur freien Verfügung, also wöchentliches oder monatliches Taschengeld oder ein Geldgeschenk, können sie auch ohne Zustimmung der Eltern Einkäufe damit tätigen (sog. „Taschengeldparagraph“). Das Taschengeld hat ja in der Regel eine pädagogische Funktion und soll Kinder dabei unterstützen, mit eigenem Geld verantwortlich umzugehen. Doch auch Verträge, die mittels Taschengeld geschlossen werden, sind erst dann rechtskräftig, wenn die entstehenden Kosten bezahlt sind. Bestellt ein Kind etwas aus einem Versandhaus oder schließt einen Handyvertrag ab, können die Eltern verhindernd einschreiten, solange keine Bezahlung erfolgt ist. Auch Ratenkäufe im Zusammenhang mit Kreditverträgen sind im Rahmen des Taschengeldparagraphen nicht möglich. Außerdem können sich Eltern die Einwilligung bei bestimmten Geschäften vorbehalten, z.B. Kauf eines Mofas mit angespartem Geld oder Beteiligung am Lottospiel.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 104 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Kino und Filmveranstaltungen

Frage
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Kinder und Jugendliche Filme im Kino sehen?

Antwort
Kinder und Jugendliche dürfen auch in Begleitung Erwachsener im Kino nur Filme sehen, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für ihre Altersgruppe freigegeben wurden. Die möglichen Altersfreigaben lauten:

  • "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
  • "Freigegeben ab sechs Jahren"
  • "Freigegeben ab zwölf Jahren"
  • "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
  • "Keine Jugendfreigabe"

Die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ist notwendig

  • bei Kindern unter sechs Jahren 
  • bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorstellung nach 20 Uhr beendet ist 
  • bei Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist
  • bei Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

Die Altersfreigaben sind rechtlich verbindlich. Für ihre Einhaltung sind die Kinobetreiber verantwortlich. Sie müssen gegebenenfalls Einlasskontrollen durchführen. Auch in Begleitung der Eltern dürfen Kinder nur einen für ihre Altersgruppe freigegebenen Film sehen.
Ausnahme: In Begleitung eines oder einer Personensorgeberechtigten, also der Eltern (!), dürfen Kinder ab sechs auch Filme sehen, die erst für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben sind.

Konzerte und andere Großveranstaltungen

Frage
Welche Jugendschutzbestimmungen müssen bei Popkonzerten und anderen Großveranstaltungen beachtet werden?

Antwort
Pop- und andere Musikkonzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen, daher gelten die zeitlichen Beschränkungen für Disco-Besuche hier nicht. Geht von einer solchen Veranstaltung jedoch eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass ihnen die Anwesenheit nicht gestattet werden darf. Bei einer Jugendschutzkontrolle können angetrunkene oder rauchende Kids nach Hause geschickt werden. Die zuständige Behörde kann aber auch Auflagen erteilen, um die Gefährdung auszuschließen oder zu mildern, z.B. Alters- und Zeitgrenzen oder andere Auflagen wie Schallpegelbegrenzung, Einrichtung einer Kinderfundstelle, Abholraum für Kinder und Jugendliche, Busabholdienst.

Öffentlichkeit

Frage
Wann ist eine Veranstaltung öffentlich, wann ist sie nicht öffentlich?

Antwort
Das Jugendschutzgesetz gilt nur in der Öffentlichkeit: In der Gaststätte, im Kino, in der Disco, auf Straßen und Plätzen usw. Entscheidend ist nicht, ob ein Raum "öffentlich" ist oder nicht, entscheidend ist jeweils die konkrete Veranstaltung. Öffentlichkeit bedeutet allgemeine Zugänglichkeit, unabhängig davon ob 10 Personen oder 500 Personen kommen. Bei einer nicht öffentlichen Veranstaltung stehen die Teilnehmer/innen untereinander und mit dem Veranstalter in Beziehung. Im Zweifelsfall kann sich ein Veranstalter mit einer Teilnehmer/innen-Liste und einer Einlasskontrolle absichern.

Personensorgeberechtigte und Erziehungsbeauftragte

Frage
Was ist der Unterschied zwischen Personensorgeberechtigten und Erziehungsbeauftragten? Darf ich (16 Jahre alt) mit meinem volljährigen Freund oder Bruder auch länger als 24 Uhr in der Disco bleiben?

Antwort
Personensorgeberechtigte sind die Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt und seinen Umgang zu bestimmen.

Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahren, so weit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. (Beispiele: Ausbilder/innen, Jugendleiter/innen, Erzieher/innen, Verwandte...)

In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person werden einige Beschränkungen für Kinder und Jugendliche aufgehoben, so dürfen sie sich z.B. ohne zeitliche Begrenzung in Gaststätten oder in der Disco aufhalten.

Achtung: Erziehungsbeauftragte übernehmen die Aufsichtspflicht! Außerdem müssen sie auf Verlangen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden ihre Berechtigung darlegen. Eltern sollten bei der Auswahl der "erziehungsbeauftragten" Begleitpersonen auf Folgendes achten:

  • Sie sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen können.
  • Sie sollten klare Vereinbarungen mit der Begleitperson treffen, z.B. darüber, wann und wie ihr Kind wieder nach Hause kommt.
  • Die erziehungsbeauftragte Person muss genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um dem Kind, dem oder der Jugendlichen altersentsprechende Freiräume gewähren und gleichzeitig aber Grenzen setzen zu können (Beispiel Alkoholkonsum).
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) hat mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Faltblatt zum Thema "Erziehungsbeauftragte Person" erarbeitet. Sie können es auf hier downloaden oder unter info@bag-jugendschutz.de bestellen.

 

Piercing - was ist zu beachten?

Viele Jugendliche lieben diesen Körperschmuck und wollen sich piercen lassen, auch wenn die Eltern dagegen sind. Piercing ist im Sinne des § 223 StGB als Körperverletzung zu betrachten. Diese ist aber dann nicht rechtswidrig und auch nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des Verletzten vorliegt. Ab wann können Minderjährige eine solche Einwilligung – auch gegen den Willen ihrer Eltern – erteilen? Das ist nicht ganz eindeutig geregelt – es hängt vom individuellen Entwicklungsstand ab und davon, ob Jugendliche die Reichweite ihrer Entscheidung begreifen. Je älter (und reifer) die Jugendlichen sind, desto eher kann also die Einwilligung der Eltern zu dieser „Körperverletzung“ entbehrlich sein. Außerdem können Jugendliche trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit im Rahmen des „Taschengeldparagrafen“ (§ 110 BGB) Verträge auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schließen, da ihnen das Taschengeld in der Regel zu ihrer freien Verfügung überlassen wird. Ein seriöses Piercing-Studio wird jedoch im Zweifelsfall und vor allem bei jüngeren Jugendlichen auf einer Zustimmung der Eltern bestehen. Schadensersatzpflichtig wird Piercing als Körperverletzung übrigens dann, wenn das Studio unsauber und dilettantisch arbeitet und es zu Folgeproblemen kommt (Entzündungen, Narben usw.). Jugendliche sollten sehr vorsichtig sein in der Auswahl des Studios und sich über die hygienischen Vorschriften informieren.

Tipp: Über gesundheitliche Risiken des Piercings und über Hygienestandards in den Studios informiert das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg.

Testkäufe durch Kinder und Jugendliche

Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat als das für das Jugendschutzgesetz zuständige Ressort seine bisherige kritische Haltung zu Testkäufen modifiziert. Jugendliche - nicht Kinder - können künftig unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen im Auftrag von Kommunen oder der Polizei für Testkäufe eingesetzt werden, wenn dies angezeigt ist, um die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten.

Hier finden Sie die Voraussetzungen für die Durchführung von Testkäufen durch Jugendliche nach dem Jugendschutzgesetz. Sie sind seitens des Sozialministeriums mit dem Innenministerium, dem Justizministerium, dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, dem Wirtschaftsministerium sowie dem Einzelhandelsverband Baden-Württemberg abgestimmt.

Das Ministerium begründet seine modifizierte mit folgenden Entwicklungen:

  • dem zunehmenden Alkoholkonsum und vor allem -missbrauch durch Jugendliche und - zum Beispiel - das als "Vorglühen" bekannte Trinkverhalten vor dem Besuch von Clubs und Diskotheken
  • den alkoholkonsumbedingten Ruhestörungen und Verschmutzungen im öffentlichen Raum, mit denen insbesondere die Kommunen zu kämpfen haben, sowie alkohol-beeinflusste Gewalttaten mit teilweise schwerwiegenden Folgen für die Opfer
  • das teilweise exzessive Spielen von zum Teil extrem gewalthaltigen Computer- und Konsolenspielen durch Kinder und Jugendliche

Diese Gründe sind durchaus nachvollziehbar, allerdings ist es durch zahlreiche Fernsehsendungen und andere Medienberichte hinlänglich bekannt, dass das JuSchG von Erwachsenen häufig ignoriert wird, sei es aus Unkenntnis, aus Bequemlichkeit oder aus kommerziellen Gründen.

Nach wie vor sind wir der Meinung, dass gesetzliche Vorgaben und Strafandrohungen nicht immer ausreichen, um das Jugendschutzgesetz durchzusetzen. Gewerbetreibende müssen auch vom Sinn und der Notwendigkeit dieser gesetzlichen Regelung überzeugt werden, sie müssen "mit ins Boot geholt werden". Ihre Motivation sowie die Bereitschaft zum Gespräch könnte sinken, wenn sie zuvor durch Jugendliche "vorgeführt" wurden. Dies ist beim Einsatz von Testkäufen zu bedenken. Es ist notwendig, hier Möglichkeiten zu entwickeln, mit Gewerbetreibenden "an einem Strang zu ziehen" im Sinne des Jugendschutzgesetzes und zum Wohl von Kindern und Jugendlichen.

Für die Aktion Jugendschutz bleiben Testkäufe aus pädagogischer Sicht problematisch. Die Schwellenangst von Jugendlichen wird abgebaut. Sie erleben - sofern sie es sich bisher noch nicht getraut haben - in einem geschützten Rahmen, wie einfach es ist, unabhängig von gesetzlichen Altersbeschränkungen Suchtmittel oder auch Medien zu erwerben. Jugendliche werden bei solchen Aktionen funktionalisiert und zu einer unguten Art der Überwachung angeleitet oder zumindest darin unterstützt.

Will man Jugendliche und Gewerbetreibende gleichermaßen mit der Problematik konfrontieren, wäre es sinnvoller, sie zum Beispiel im Rahmen eines Unterrichtsprojektes miteinander ins Gespräch zu bringen und dabei auch Mitarbeiter/innen des Jugendamtes hinzu zu ziehen.